Der Artikel 2, Absatz 2-bis des TUIR, der eine relative (durch Gegenbeweis überwindbare) Vermutung des steuerlichen Wohnsitzes in Italien für Personen vorsieht, die meldeamtlich in Italien abgemeldet wurden und Ihren Wohnsitz in Länder mit privilegierter Besteuerung verlegt haben, ist auch einen italienischen Staatsbürger, der jahrzehntelang in Argentinien lebte und dann in die Schweiz auswanderte, anwendbar. Dies wird vom Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 14240/2021 bekräftigt.
Im vorliegenden Fall vertraten die Parteien die Auffassung, dass die Wohnsitzvermutung in Italien, die Art. 2 Abs. 2-bis des TUIR für Personen vorschreibt, die in Länder mit privilegierter Besteuerung versetzt werden, nicht angewendet werden kann, da das Subjekt nicht einmal auf der Durchreise in Italien war, sondern vor kurzem von Argentinien in die Schweiz umgezogen war.
Der Kassationsgerichtshof widerspricht jedoch diesem Ansatz und stellt fest, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht objektiv, d.h. unter Berücksichtigung der Art des erfolgten Transfers, sondern subjektiv definiert wird und somit für die betreffende Person (italienischer Staatsbürger), welche nach ihrer Eintragung im Melderegister gestrichen und ihren Wohnsitz in ein Land mit privilegierter Besteuerung verlegt hat, gilt.