Die Antwort Nr. 493 der italienischen Finanzverwaltung vom 20. Juli 2021 auf eine Vorabanfrage befasst sich mit der einkommenssteuerlichen Zulässigkeit einer Spaltung, bei denen zwei oder mehre Gesellschafter von einer „gemeinsamen Holdinggesellschaft“ in Einmann-Holdinggesellschaften wechseln. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann dieses Ergebnis durch eine Einbringung der in der „gemeinsamen Holding“ gehaltenen Beteiligungen in Einpersonen-Neugesellschaften erreicht werden und ist somit unzulässig