Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzesdekrets Nr. 446/97 unterliegen auch die italienischen Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP.
Beendigung der Betriebsstätte und Rückübertragung des Vermögens auf die ausländische Muttergesellschaft
Laut einer Antwort der Finanzverwaltung auf eine Vorabanfrage führt die Beendigung der Betriebsstätte mit anschließender Rückübertragung des Vermögens auf die ausländische Muttergesellschaft nicht zu einem steuerpflichtigem Einkommen für die IRAP, sofern der besagte Veräußerungsgewinn nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird und auf jeden Fall dann nicht, wenn die Transaktion eine Betriebsübertragung darstellt.