Der Oberste Gerichtshof  bekräftigt in seinem Urteil vom 17.11.2022 Nr. 33957 , dass  Einlagen der Gesellschafter „als Kapitaleinlagen“ oder „auf künftige Kapitalerhöhungen“ einen ähnlichen Charakter wie Risikokapital haben und zum Vermögen der Gesellschaft ohne Rückerstattungsanspruch für den Gesellschafter gehören.