Laut einer Antwort der Finanzverwaltung auf eine Vorabanfrage betreffend eine Lieferungen in Italien zwischen zwei nichtansässigen Unternehmen, welche für Zwecke der Umsatzsteuer beide in Italien registriert sind, erfolgt kein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger und somit hat der Lieferant die Rechnung mit italienischer MwSt auszustellen und diese abzuführen. Es ist keine elektronische Rechnung erforderlich.