Das zwischen Italien und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen weist im Vergleich zum OECD-Modell einige Besonderheiten auf. Eine erste Besonderheit betrifft die Aufteilung des Jahres. Es sei darauf hingewiesen, dass nach italienischem Recht ein Steuerpflichtiger während des gesamten Steuerzeitraums als ansässig gilt oder nicht. Mit anderen Worten: es ist nicht möglich, einen Steuerpflichtigen nur während eines Teils des Steuerzeitraums als ansässig zu betrachten. Dieser Ansatz kann im Falle der Verlegung des Wohnsitzes von einem Staat in einen anderen sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.

In Bezug auf Dividenden sieht das Abkommen vor, dass Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, wobei die so erhobene Steuer 15 % des Betrags nicht überschreiten darf.