Gemäß dem Assoholding-Rundschreiben Nr. 1/2024:

– für in Italien ansässige Holdinggesellschaften, die Management- und Koordinierungstätigkeiten ausüben, besteht eine qualifizierte Ansässigkeitsvermutung in Italien gemäß dem neu gefassten Art. 73 Abs. 3 Einheitstext für Einkommenssteuern, da Management und Koordinierung ein tatsächliches Management implizieren;

– für statische Holdinggesellschaften, die lediglich an den Versammlungen der Tochtergesellschaften teilnehmen und Dividenden erhalten, könne die Vermutung hingegen nicht geltend gemacht werden.