Im abgelaufenen Jahr ist ein vermehrter Zuzug aus EU Staaten und nicht EU Staaten erfolgt. Der Grund war die ITA Zuzugsbesteuerung, welche für 15 Jahre eine Pauschalbesteuerung von Euro 100.000 für (die Nachbesteuerung von) Auslandseinkommen vorsieht. Das bringt wenig, wenn jemand aus dem Hochsteuerland wie Deutschland kommt. Wenn aber jemand Beteiligungen in Niedrigsteuerländern hält und durch die Durchgriffsbesteuerung unabhängig von der Ausschüttung Kapitalerträge besteuern muss (die so genannte „cfc Besteuerung“) oder aus einem Land zuzieht, welches empfindlich geringere Einkommensteuern als ITA vorsieht (z.B. die Slowakei), kann die Besteuerung einen Vorteil bringen.
Aber Deutschland sieht eine Wegzugbesteuerung auch für natürliche Personen vor (Italien sieht diese für natürlich Personen nicht vor).
Und – das ist der entscheidende Punkt: besteht das Interesse am Zuzug nicht vor allem wegen der Einkommenssteuern, sondern wegen der Erbschafts- und Schenkungssteuern. Italien sieht da gegenüber Deutschland vor allem folgende Begünstigungen vor (wobei der Wohnsitz des Schenkungsgebers ausschlaggebend ist):
- Regelsatz Schenkungen/Erbschaften im ersten Grad Hauptlinie und an Ehepartner: 4 %
- Freibetrag Eltern pro Kind und zwischen Ehepartnern Euro 1 Mio
- Bewertung der Immobilien zum Einheitswert – in Italien Katasterwert, nicht zum Marktwert
- Ita Staatspapiere sind erbschaftssteuerfrei
- Schenkung/Erbschaft der Mehrheit von Geschäftsanteilen von Eltern an Kind und Weiterführung der Gesellschaft für 5 Jahre nicht steuerbar
- Schenkung von Beteiligungen im Ausland, welche vor Anwendung der Zuzugsbegünstigung gehalten waren, sind steuerfrei.