Der Fassadenbonus von 90% betrifft die im Jahr 2020 getätigten Ausgaben (es ist keine Obergrenze der Ausgaben vorgesehen), wobei folgendes zu beachten ist:

  • es sind nur Arbeiten an Fassaden, Balkonen (z.B. Plattenboden und Abdichtung, Glasscheiben, Geländer) und anderen strukturellen Elementen an der Fassade, wie z.B. Brüstungen, Ornamente, u.a., begünstigt, wobei es sich um nicht transparente Strukturen (z.B. Fenster, Fenstergitter, Jalousien, Rollos, Flachdächer und Dachterrassen sind ausgeschlossen) handeln muss;
  • die Hausfassade muss von der Straße oder vom öffentlichen Grund (auch nur teilweise) sichtbar sein;
  • die Gebäude müssen sich in den Zonen A und B, bzw. in diesen urbanistisch gleichgestellten Zonen befinden, wobei die Klassifizierung oder die entsprechende Gleichstellung nur durch eine Bestätigung der Gemeinde festgestellt werden kann;
  • für dieselben Ausgaben ist der Fassadenbonus nicht mit anderen energetischen Maßnahmen kumulierbar.