Beratung von Mandanten mit Sitz im Ausland, welche in Italien gewerblich tätig sind oder als Privatpersonen Einkommen oder Besitz in Italien haben:

Unterstützung bei der Wahl der Rechtsform, Definition der Gesellschafterstruktur, Erstellung von Gründungsverträgen, auch in Abstimmung mit der Muttergesellschaft, Abwicklung von Tochterunternehmen.

Unterstützung beim Aufbau von Betriebsstätten, steuerliche Anmeldung in Italien, Abwicklung von Betriebsstätten, Übernahme des Meldewesens gegenüber öffentlichen Ämtern.

Die italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung („società a responsabilità limitata“ – „S.r.l.“) ist die häufigste Gesellschaftsform in Italien und die Gründung kann wie folgt zusammengefasst werden.

  1. Gründung

Die Gründung einer italienischen GmbH erfolgt vor dem italienischen Notar durch die Gesellschafter oder durch Spezialbevollmächtigte. Die Gründung durch Spezialbevollmächtigte ist eine in der Praxis häufig gewählt Form um ausländischen Unternehmern eine Reise nach Italien eigens für die Gründung zu ersparen. Dabei kann dieselbe Person auch mehrere Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbotes vertreten.

  1. Stammkapital

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital für die Gründung einer „ordentlichen S.r.l.“ beträgt Euro 10.000, wovon mindestens 25 % bei der Gründung bei zwei oder mehreren Gesellschaftern und  100 % bei einem einzigen Gesellschafter eingezahlt sein müssen.

Weitere Einzahlungen der Gesellschafter nach der Gründung können relativ unbürokratisch über Kapitaleinlagen oder Gesellschafterdarlehen erfolgen.

  1. Gesellschafter einer italienischen GmbH

Gesellschafter einer italienischen GmbH können natürliche und juristische Personen sein.

Es ist auch ein einziger Gesellschafter zugelassen. Der Status des einzigen Gesellschaftes muss im Handelsregister veröffentlich werden und auf allen Geschäftsunterlagen mit Außenwirkung aufscheinen.

Wenn die italienische GMBH von einer Gesellschaft mehrheitlich gehalten wird, ist der Zustand der Beherrschung ebenso zu veröffentlichen und aufzuzeigen.

  1. Verwaltung/Geschäftsführung

In Italien können sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz, Geschäftsführer sein, welche nicht Gesellschafter sein müssen.

Die Verwaltung einer Italienischen GMBH kann einem Alleinverwalter, mehreren Einzelverwaltern oder einem Verwaltungsrat anvertraut werden.

Bei einem Verwaltungsrat können einige Mitglieder des Verwaltungsrates mit den Befugnissen für die Geschäftsführung ausgestattet werden.

  1. Genehmigungspflichtige Geschäfte durch die Gesellschafter

In Italien ist es möglich, genehmigungspflichtige Geschäfte durch die Gesellschafter in die Satzung der italienischen GmbH aufzunehmen.

  1. Geschäftsanteile einer italienischen GmbH

Die Geschäftsanteile einer Italienischen GMBH sind, vorbehaltlich gegenteiligen Bestimmungen der Gesellschaftersatzungen, unter Lebenden und im Erbwege, frei übertragbar. Wenn die Übertragung im Erbwege unterbunden wird, steht den Erben des verstorbenen Gesellschafters die Auszahlung des Geschäftsanteils zu.

  1. Dauer

Die Dauer der Gesellschaft kann befristet oder unbefristet sein. Bei unbefristeter Dauer steht den Gesellschaftern ein Austrittsrecht zu.

  1. Sitz der Gesellschaft in Südtirol – Domizilierung

Wenn der Rechtsitz der Gesellschaft in Südtirol (Provinz Bozen) liegt, können die Gründung und die Jahresabschlüsse ausschließlich in deutscher Sprache oder zweisprachig deutsch italienisch erfolgen (in Südtirol ist Deutsch als Amtssprache anerkannt). Es ist auch möglich für eine Gesellschaft mit Tätigkeit außerdem Südtirols in Südtirol den Rechtssitz und am Tätigkeitsort außerhalb Südtirols einen operativen Sitz einzurichten (um eben die genannten sprachlichen Vorteile in Anspruch zu nehmen). In unserer Kanzlei sind eine Reihe von ausländischen Gesellschaften domiziliert.

  1. Zeitrahmen für die Gründung

Für die Gründung sollte man mindestens 2 – 3 Wochen einplanen: in der Regel 1 – 2 Wochen für die Sammlung / Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen und 1 – 2 Wochen für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab der notariellen Gründung.

  1. Gründungskosten einer GmbH in Italien

Die Beratungskosten für die Gründung eine GMBH belaufen sich, je nach Komplexität des Gründungsvertrages und der Gesellschaftersatzungen auf Euro 3.000 – 5.000. Dazu kommen Notarkosten von ca. Euro 2.500 für die Gründung einer GMBH mit einem Stammkapital von Euro 10.000 (mit zunehmendem Stammkapital steigen diese Kosten).

Umsatzsteuerliche Registrierung in Italien: Erstellung des Antrages an das zuständige Finanzamt von Pescara, Übersetzung der ausländischen Unterlagen, Abstimmung mit dem Finanzamt.

Vertiefung/Studium, gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der italienischen und ausländischen Finanzverwaltung und mit ausländischen Steuerberatern, von komplexen steuerlichen Sachverhalten.

Für Mandanten, welche beabsichtigen im Ausland aktiv zu sein, verfügen wir – vor allem im deutschsprachigen Ausland – über ein flächendeckendes Netzwerk an Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Wir stehen im ständigen Austausch mit verschiedenen Außenhandelskammern. Außerdem sind wir Mitglieder der internationalen Vereinigung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ARS LEGIS International, www.arslegis.de. Ars Legis International ist ein globales Netzwerk von mehr als 50 unabhängigen Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Vertiefung/Studium, in Abstimmung mit  dem ausländischen Unternehmen und Steuerberatern, von Umsatzsteuerthematiken.

Aufbereitung der Finanzbuchhaltung,  der Jahresabschlüsse und von unterjährlichen Abschlüssen nach den Vorgaben des ausländischen Mutterhauses.

Durch unser Netzwerk können wir Sie bei der Auswahl nach angemessenen Standorten für Ihr Unternehmen, Banken- und Leasinggesellschaften, Geschäftsführern, usw. unterstützen.

Wir können Sie die gesamte steuerliche Betreuung Ihres Unternehmens in Italien, mit Führung der Buchhaltung, laufende Steuerberatung und Jahresabschlüsse, auch in zweisprachiger Form Deutsch / Italienisch, übernehmen.

NEWS VERÖFFENTLICHUNGEN

Beschlussmehrheit – Berücksichtigung der Stimmenthaltungen (Leitsätze H.B.44 und I.B.35 des Notariatsausschusses der drei Venetien)

Oktober 11th, 2026|0 Kommentare

Der Notariatsausschuss der drei Venetien stellt in seinen jüngsten Leitsätzen klar, dass Stimmenthaltungen sowohl in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) als auch in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den Gegenstimmen gleichzustellen sind. [...]

Anteilsübertragung nur nacktes Eigentum für Personengesellschaften möglich

Oktober 4th, 2026|Kommentare deaktiviert für Anteilsübertragung nur nacktes Eigentum für Personengesellschaften möglich

Die Übertragung von Anteilen im Erbschafts- oder Schenkungswege ist hinsichtlich der entsprechenden Steuern steuerfrei, wenn bei Kapitalgesellschaften die Beherrschung bzw. die Kontrolle erzielt oder ausgebaut und für zumindest fünf Jahre beibehalten wird. Im Zusammenhang mit [...]

Ununterbrochene Haltedauer („Holding Period“) – Beteiligungserwerb infolge der Einbringung einer Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Regimes des „realizzo controllato“ oder infolge einer Abspaltung („scissione mediante scorporo“) – Auswirkungen

September 12th, 2026|Kommentare deaktiviert für Ununterbrochene Haltedauer („Holding Period“) – Beteiligungserwerb infolge der Einbringung einer Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Regimes des „realizzo controllato“ oder infolge einer Abspaltung („scissione mediante scorporo“) – Auswirkungen

Im Hinblick auf die Abspaltung („scissione mediante scorporo“) gemäß Art. 2506.1 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) auf eine bereits bestehende begünstigte Gesellschaft, bei der Vermögenswerte übertragen werden, die weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb darstellen, [...]

Gründung einer neuen Gesellschaft und Zeichnung des Stammkapitals – Anschließende Kapitalerhöhung durch Einbringung eines Unternehmens unter steuerlicher Neutralität – Veräußerung der erhaltenen Beteiligung – Haltefrist

Mai 31st, 2026|Kommentare deaktiviert für Gründung einer neuen Gesellschaft und Zeichnung des Stammkapitals – Anschließende Kapitalerhöhung durch Einbringung eines Unternehmens unter steuerlicher Neutralität – Veräußerung der erhaltenen Beteiligung – Haltefrist

Es wird der Fall der Einbringung eines Unternehmens analysiert, auf die die Veräußerung der erhaltenen Beteiligung folgt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Auslegungsfrage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung (Participation Exemption, PEX) [...]

Gesellschaftsverflechtung – Erheblicher Einfluss – Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse – Unternehmensgruppe

April 26th, 2026|Kommentare deaktiviert für Gesellschaftsverflechtung – Erheblicher Einfluss – Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse – Unternehmensgruppe

Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2026 Nr. 9260 entschieden, dass eine externe gesellschaftsrechtliche Verflechtung die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines erheblichen Einflusses einer Gesellschaft auf die strategischen Gesellschafterentscheidungen einer anderen Gesellschaft erfordert. Ein solcher [...]

Beratungskosten, die von der Muttergesellschaft weiterbelastet werden – Abzugsfähigkeit – Voraussetzungen (Cass. 21.04.2026 Nr. 10456)

April 26th, 2026|Kommentare deaktiviert für Beratungskosten, die von der Muttergesellschaft weiterbelastet werden – Abzugsfähigkeit – Voraussetzungen (Cass. 21.04.2026 Nr. 10456)

Die Entscheidung vom 21.04.2026 Nr. 10456 befasst sich mit der betrieblichen Veranlassung gemäß Art. 109 TUIR sowie der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beratungsleistungen, die von der Muttergesellschaft im Rahmen von konzerninternen „Servicevereinbarungen“ auf Basis privatschriftlicher Verträge [...]