Mindestbeteiligung von 5 % oder 500.000,00 Euro für Anwendung der 95 % Steuerbefreiung auch für Auslandsdividenden
Für sämtliche Dividenden aus ausländischer Quelle, die ab dem 01.01.2026 beschlossen werden, ist der Ausschluss von 95 % der Erträge von der Bildung des steuerpflichtigen Unternehmensgewinns an dieselben Voraussetzungen geknüpft, die auch für Gewinnausschüttungen italienischer Herkunft gelten, und zwar gemäß dem neuen Art. 89 Abs. 2.1 Buchst. a) TUIR. Voraussetzung ist eine Beteiligung am Kapital [...]