Neutralität für Einkommensteuerzwecke bei Einbringung von Beteiligungen in eine Holding
Wenn die übernehmende Gesellschaft keine Kontrolle über eine andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 2359, Absatz 1, Nummer 1) des italienischen Zivilgesetzbuches erwirbt und auch den Prozentsatz der Kontrolle nicht erhöht, finden die Bestimmungen des Absatzes 2 dennoch Anwendung, sofern beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:a) Die eingebrachten Beteiligungen gewähren Stimmrechte, die mehr als 2 % [...]